Gesetzlose LüsteParagraphen und Pornographie |
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Egon Schiele: Weiblicher Akt auf kariertem Tuch, 1911. Egon Schiele: Mädchenakt, halbliegend (masturbierend), 1910, Bleistift/Papier. Fotos: Neue Galerie am
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Eine rechtsgültige Definition gab es weder ehemals für den Begriff Unsittlichkeit, noch gibt es ihn heute für den der Pornographie. Ein Umstand, der die Anwendung des entsprechenden Gesetzes mühsam macht und seiner Auslegung einen breiten Spielraum läßt. |
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Man schrieb das Jahr 1911, als der damals knapp 21jährige Egon Schiele wegen seiner pornographischen Darstellungen, die in seinem Atelier auch den jugendlichen Modellen frei zugänglich waren, für drei Tage ins Gefängnis wandern mußte. Ermöglicht wurde die Verhaftung des Künstlers durch den Paragraphen 516 des damaligen Strafgesetzes einem Vorläufer unseres heutigen Pornographie-Gesetzes. Das Beispiel Schiele zeigt ziemlich drastisch, wie stark der (rechtliche) Umgang mit Sexualität von gesellschaftlichen und politischen Strömungen beeinflußt wird. Denn was den genialen Bürgerschreck vor fast 90 Jahren hinter Gitter gebracht hat, hängt heute in jedem dritten Wohnzimmer! Pornographie & Gesellschaft Wer aber deshalb glaubt, daß Pornographiegesetze aufgrund der zunehmenden Liberalisierung und Kommerzialisierung der Sexualität heute ohnehin überflüssig sind, hat sich nicht genug mit den Sex-Angeboten im Internet beschäftigt: Denn was in diesem neuen Super-Medium der modernen Pornographie zu sehen ist, stellt zumindest im Hinblick auf Gewalttätigkeit alles in den Schatten, was bislang unter diesem Begriff zusammengefaßt werden konnte. Brutale sexuelle Gewalt an Kindern, Jugendlichen, Frauen und Tieren ist in dieser aktuellsten und für jeden zugänglichen medialen Spielart der Pornographie an der Tagesordnung. Das dafür zuständige österreichische Pornographiegesetz stammt aus dem Jahr 1950 und ist mit dieser Entwicklung vollständig überfordert. Weder der generelle Schutz vor Gewalt noch der Jugend- oder der Tierschutz sind ausreichend in dieses Gesetz eingebunden. Die zwei erfolglosen Reformierungsversuche aus den vergangenen Jahren nahm die Grazer Juristin Sabine Scholz schließlich zum Anlaß, sich in ihrer Dissertation (die noch heuer im Peter Lang-Verlag publiziert wird) mit diesem ebenso schillernden wie vernachlässigten Kapitel der österreichischen Rechtsgeschichte zu befassen. Anhand ihrer Analyse der Pornographiegesetzgebung und rechtsprechung seit dem 18. Jahrhundert spürt sie vor allem die sich verändernden gesellschaftspolitischen und moralischen Werthaltungen einer Gesellschaft bzw. der in ihr Herrschenden auf, was die Arbeit auch für Rechts-Laien zu einer spannenden Lektüre über die Sitten- und Geistesgeschichte unserer Gesellschaft macht. Frühe Sittenwächter Es war die üppige, kleine und sehr katholische Maria Theresia, welche die Zensur aus den gestrengen Händen der römisch-katholischen Kirche in jene des Staates legte. Ihr Leibarzt Van Swieten wurde mit der Erstellung eines Katalogs der verbotenen Bücher beauftragt, dem Catalogus prohibitorum, der ursprünglich zur schnelleren Information der Behörden und Buchhändler dienen sollte. Ironischerweise fand sich ebendiese strenge Liste, auf der sich auch Ovid, Boccaccio, Grimmelshausen und viele andere Größen der Literatur wiederfanden, bald selbst auf dem Index der verbotenen Bücher, da sie als zuverlässiger Führer durch die geächtete erotische Weltliteratur reißenden Absatz fand. Als Maria Theresias aufgeklärter Sprößling Joseph II den Thron bestieg, lichtete sich zwar die Liste der sittengefährdenden Texte, doch mußte das Theater als moralische Anstalt unter seiner Herrschaft manche Feder lassen. So wurde im Jahr 1776 in dem von Joseph höchstpersönlich gegründeten Burgtheater aus Anstandsrücksichten ein Großteil der Stücke amputiert auf die Bühne gebracht mit gestrichenen Rollen, sittlich umgearbeitet und zurechtgestutzt. Mitte des 19. Jahrhunderts, so Sabine Scholz, wurde das in Österreich immer äußerst strenge präventive Zensursystem schließlich durch ein repressives Strafsystem ersetzt. Statt der vorsorgenden Unterdrückung unsittlicher Schriften und Bilder wurden also die Strafen für Verstöße gegen Anstand und Sittlichkeit verschärft. Das altersschwache Gesetz Nachdem die engen Sittlichkeitsgrenzen während der wilden 20er Jahre etwas geöffnet worden waren, wurde durch die Machtergreifung der Nazis erneut eine repressive Sexualmoral - und zwar im Zusammenhang mit Rassenhygiene und Eugenik propagiert. Erst 1950 wurde die Verordnung zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit aus der Zeit des autoritären Ständestaats durch das Bundesgesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, kurz PornG genannt, aufgehoben. Dieses Gesetz ist bis heute die unzulängliche Grundlage für Rechts-entscheidungen im Pornographiebereich. Unzulänglich nicht zuletzt deshalb, weil sich die Inhalte und Formen des jeweils Pornographischen im Laufe der letzten Jahrzehnte radikal geändert haben. Sex, Gewalt & Medien Während in den prüden, auf Hochglanz polierten 50er Jahren die meisten Filmimporte aus Hollywood für den heimischen Markt noch entsprechend gesäubert werden mußten, waren bereits in den 70er Jahren die Pornokinos unbehelligte und äußerst gefragte Geburtshelfer feuchter Phantasien. Der historische Blickwinkel der Arbeit macht deutlich, wie eng die Entwicklung der Pornographie an jene der Medien gekoppelt ist: So wurden die Pornokinos in den 80er Jahren weitgehend von den Videocassetten abgelöst und diese vor einigen Jahren wiederum vom Internet, das inzwischen alles auf diesem Gebiet vor allem was die Gewalt betrifft in den Schatten stellt. Da bis jetzt aber eine Gesamtreform der Porno-Gesetzgebung versäumt wurde, schlägt sich die wachsende gesellschaftliche Präsenz von pornographischen Inhalten weder in der Strafverfolgung noch in der Rechtssprechung nieder, kritisiert Sabine Scholz. Angesichts der erschreckenden Tendenzen auf dem internationalen Pornomarkt, vor allem was die Gewalt- und Kinderpornographie betrifft, ist hier dringendster, international koordinierter Handlungsbedarf gegeben! Ob die beiden Beamten des Innenministeriums, die zur Zeit das Internet auf sogenannte harte Pornos durchforsten, das Problem lösen können, ist mehr als fraglich. |
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