Universitaet Graz Forschungsschwerpunkt MEDIATION, Was ist Mediation

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BetreuerIn * 01.2003


  1. Mediation bedeutet Vermittlung zwischen zwei oder mehreren Parteien in einem Interessenkonflikt unter Beiziehung einer/eines überparteilichen, neutralen Dritten und stellt ein auf Freiwilligkeit1 basierendes Konfliktbehandlungsinstrument dar, das den traditionellen Gerichts- und Behördenverfahren vorgelagert oder an die Seite gestellt werden kann.3 Die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten reicht von Familien- und Scheidungskonflikten über Nachbarschafts- sowie Mietstreitigkeiten, außergerichtlichen Tatausgleich, Wirtschaftsangelegenheiten, Raumplanung bis hin zu Umweltkonflikten. Mediation stellt jedoch nur eines von mehreren Modellen zur außergerichtlichen Konfliktbehandlung bzw. -lösung dar. Weitere mögliche Formen sind etwa das bilaterale Verhandeln untereinander ohne Mitwirkung einer/eines Dritten (Negotiation), die Moderation (Faciliation) und die Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration), die allesamt unter dem Oberbegriff der "Alternative Dispute Resolution" zusammengefasst werden können.3


  2. Das Ziel des Mediationsverfahrens besteht in der eigenverantwortlichen und gemeinsamen Suche nach kreativen Problemlösungen, die letztlich für alle am Konflikt Beteiligten befriedigend und tragfähig sein sollen (sog. "win-win-solution"). Mit der angestrebten Problemoptimierung werden nach Möglichkeit zukunftsorientierte wie auch auf Dauer angelegte konsensuale Ergebnisse in Form von abschließenden, gegebenenfalls schriftlichen Vereinbarungen erzielt. Das Verfahren selbst läuft im wesentlichen in drei Hauptphasen ab - Vorverhandlung, eigentliche Verhandlung sowie Umsetzung (Überprüfung/Überwachung).4 Es soll flexibel, offen und weitgehend ohne strenge Formalismen und festgeschriebene Standards durchgeführt werden, um situationsabhängig auf den Einzelfall reagieren zu können.5 Mögliche Beteiligte an einem solchen Verfahren sind alle, die ein legitimes Interesse an der Behandlung und Lösung des Konflikts haben. Ergebnis eines Mediationsverfahrens kann schließlich eine vertragliche Übereinkunft sein,6 deren inhaltliches Substrat zB Zusicherungen von Informations-, Ausgleichs- und erhöhten Schutzmaßnahmen bilden. Die Verfahrenskosten tragen grundsätzlich die Parteien anteilsmäßig.


  3. Im Mediationsverfahren übernimmt eine/ein von allen Seiten akzeptierte/r Dritte/r, eben der/die Mediator/in,7 im Gegensatz zum/zur Moderator/in zusätzliche Verantwortung für den Fortgang des Verhandlungsprozesses, indem sie/er etwa wechselseitig Handlungsspielräume - sofern sie der Gesetzgeber vorsieht und zulässt - auslotet, Vorurteile auszuräumen versucht sowie Gefahren und regelungsbedürftige Aspekte aufzeigt, die allesamt die Grundlage für eine mögliche, für alle am Konflikt Beteiligten akzeptable Einigung bilden können. Keinesfalls soll aber der/die Mediator/in eigene Interessen verfolgen und Entscheidungen in der strittigen Sache selbst treffen. Ihm/ihr kommt demnach keine inhaltliche Lösungskompetenz zu. Vielmehr liegen seine/ihre Hauptaufgaben im ergebnisorientierten Verfahrensmanagement, in der Strukturierung des Verfahrens und in der Vertrauensbildung. Neben einer professionellen Ausbildung sowie der nötigen Erfahrung soll der/die Mediator/in insbesondere soziale Kompetenz und Fachwissen mitbringen. Bei komplexen Sachverhalten, die beispielsweise fundierte technische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse voraussetzen, empfiehlt sich neben der Heranziehung von Fachgutachtern/innen auch der Einsatz eines mehrköpfigen Mediatorenteams.


  4. Die gesetzliche Anerkennung von mediativen Instrumenten ist der österreichischen Rechtsordnung nicht mehr gänzlich fremd. Bereits seit 1988 kennt das Jugendgerichtsgesetz8 im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleichs (Wiedergutmachung) die Funktion des Konfliktreglers, die mit einer Novelle zur Strafprozessordnung nunmehr auch auf das "Erwachsenenstrafrecht" ausgedehnt wurde.9 Auf der Ebene des Zivilrechts10 findet die Mediation als ein zusätzliches Instrument zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen sowie ab 1. Juli 2001 im Zuge von Pflegschaftsverfahren11 ihre positivrechtliche Berücksichtigung. Selbst das österreichische Verwaltungsrecht umfasst nunmehr seit dem Inkrafttreten der Novelle zum UVP-G12 im Hinblick auf "große Interessenkonflikte" zwischen dem/der Projektwerber/in und den sonstigen Parteien erste normative Ansätze.


  5. Die Mediation als "cooling down"-Mechanismus stößt bei Betroffenen zunehmend auf Beachtung, auch wenn ihr derzeit in Österreich noch der Hauch des Exotischen anhaftet. Zweifellos lässt sich an den bereits durchgeführten Praxisbeispielen ablesen, dass hier ein Instrument mit großem Potenzial zum Einsatz kommt. Dieses gilt es nun - vor dem Hintergrund einer noch lückenhaften systematisch-methodischen Aufarbeitung - zu sichern, weiterzuentwickeln und in das Gesamtgebilde unserer Rechtsordnung zu implementieren.

Autor: Sascha Ferz




  1. Heintel, Mediation, in: Falk et al (Hrsg), Die Welt der Mediation (1998), 23 f.


  2. Eine Auswahl an Definitionen ua. bei Falk, Die Entwicklung der Mediation, in: Töpel - Pritz (Hrsg), Mediation in Österreich (2000), 41 ff.


  3. Spitznagel, Alternative Dispute Resolution (ADR), in: Baudenbacher (Hrsg), Aktuelle Probleme des Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts I (1998), 384 ff.


  4. Hehn, Nicht gleich vor den Richter (1996), 20 ff; Zilleßen, Mediation im Spannungsfeld von Umweltpolitik und Umweltrecht, Kon:sens 1/1998, 26.


  5. Fietkau, Leitfaden Umweltmediation (1994), 11 und 14 f.


  6. Holznagel, Mediation im Verwaltungsrecht, in: Breidenbach - Henssler (Hrsg), Mediation für Juristen (1997), 156.


  7. Breidenbach, Mediation (1995), 143 ff; Hehn, Richter, 17 ff; Zilleßen, Mediation als Kooperatives Konfliktmanagement, in: derselbe (Hrsg), Mediation (1998), 22 ff.


  8. Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl 1988/599, zuletzt geändert durch BGBl I 1999/55.


  9. Novelle zur Strafprozessordnung 1975, BGBl 1975/631, zuletzt geändert durch BGBl I 1999/55; siehe ua Löschnig-Gspandl, Die Wiedergutmachung im österreichischen Strafrecht (1996), 172 ff sowie 196; Moos, Der Außergerichtliche Tatausgleich für Erwachsene als strafrechtlicher Sanktionsersatz, JBl 1997, 337 ff und Maleczky, Die Strafprozessnovelle 1999, JAP 1999/2000, 86.


  10. Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 1999/125; hiezu Hopf - Stabentheiner Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 872; Grünberger, Die Regelung der Mediation im EheRÄG 1999, ÖJZ 2000, 50 ff.


  11. Kinschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I 2000/135.


  12. BGBl I 2000/89; vgl hiezu Ferz, Mediation und Verwaltungsrecht in Österreich, ZKM 1/2001, 24 ff.