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- Mediation bedeutet Vermittlung zwischen zwei oder
mehreren Parteien in einem Interessenkonflikt unter Beiziehung
einer/eines überparteilichen, neutralen Dritten und stellt ein auf
Freiwilligkeit1 basierendes
Konfliktbehandlungsinstrument dar, das den traditionellen Gerichts- und
Behördenverfahren vorgelagert oder an die Seite gestellt werden
kann.3 Die Bandbreite der
Einsatzmöglichkeiten reicht von Familien- und Scheidungskonflikten
über Nachbarschafts- sowie Mietstreitigkeiten,
außergerichtlichen Tatausgleich, Wirtschaftsangelegenheiten,
Raumplanung bis hin zu Umweltkonflikten. Mediation stellt jedoch nur
eines von mehreren Modellen zur außergerichtlichen
Konfliktbehandlung bzw. -lösung dar. Weitere mögliche Formen
sind etwa das bilaterale Verhandeln untereinander ohne Mitwirkung
einer/eines Dritten (Negotiation), die Moderation (Faciliation) und die
Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration), die allesamt unter dem
Oberbegriff der "Alternative Dispute Resolution" zusammengefasst werden
können.3
- Das Ziel des Mediationsverfahrens besteht in der
eigenverantwortlichen und gemeinsamen Suche nach kreativen
Problemlösungen, die letztlich für alle am Konflikt
Beteiligten befriedigend und tragfähig sein sollen (sog.
"win-win-solution"). Mit der angestrebten Problemoptimierung werden
nach Möglichkeit zukunftsorientierte wie auch auf Dauer angelegte
konsensuale Ergebnisse in Form von abschließenden, gegebenenfalls
schriftlichen Vereinbarungen erzielt. Das Verfahren selbst läuft
im wesentlichen in drei Hauptphasen ab - Vorverhandlung, eigentliche
Verhandlung sowie Umsetzung (Überprüfung/Überwachung).4 Es soll flexibel, offen und
weitgehend ohne strenge Formalismen und festgeschriebene Standards
durchgeführt werden, um situationsabhängig auf den Einzelfall
reagieren zu können.5
Mögliche Beteiligte an einem solchen Verfahren sind alle, die ein
legitimes Interesse an der Behandlung und Lösung des Konflikts
haben. Ergebnis eines Mediationsverfahrens kann schließlich eine
vertragliche Übereinkunft sein,6
deren inhaltliches Substrat zB Zusicherungen von Informations-,
Ausgleichs- und erhöhten Schutzmaßnahmen bilden. Die
Verfahrenskosten tragen grundsätzlich die Parteien
anteilsmäßig.
- Im Mediationsverfahren übernimmt eine/ein von
allen Seiten akzeptierte/r Dritte/r, eben der/die Mediator/in,7 im Gegensatz zum/zur
Moderator/in zusätzliche Verantwortung für den Fortgang des
Verhandlungsprozesses, indem sie/er etwa wechselseitig
Handlungsspielräume - sofern sie der Gesetzgeber vorsieht und
zulässt - auslotet, Vorurteile auszuräumen versucht sowie
Gefahren und regelungsbedürftige Aspekte aufzeigt, die allesamt
die Grundlage für eine mögliche, für alle am Konflikt
Beteiligten akzeptable Einigung bilden können. Keinesfalls soll
aber der/die Mediator/in eigene Interessen verfolgen und Entscheidungen
in der strittigen Sache selbst treffen. Ihm/ihr kommt demnach keine
inhaltliche Lösungskompetenz zu. Vielmehr liegen seine/ihre
Hauptaufgaben im ergebnisorientierten Verfahrensmanagement, in der
Strukturierung des Verfahrens und in der Vertrauensbildung. Neben einer
professionellen Ausbildung sowie der nötigen Erfahrung soll
der/die Mediator/in insbesondere soziale Kompetenz und Fachwissen
mitbringen. Bei komplexen Sachverhalten, die beispielsweise fundierte
technische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
voraussetzen, empfiehlt sich neben der Heranziehung von
Fachgutachtern/innen auch der Einsatz eines mehrköpfigen
Mediatorenteams.
- Die gesetzliche Anerkennung von mediativen
Instrumenten ist der österreichischen Rechtsordnung nicht mehr
gänzlich fremd. Bereits seit 1988 kennt das Jugendgerichtsgesetz8 im Rahmen des
außergerichtlichen Tatausgleichs (Wiedergutmachung) die Funktion
des Konfliktreglers, die mit einer Novelle zur Strafprozessordnung
nunmehr auch auf das "Erwachsenenstrafrecht" ausgedehnt wurde.9 Auf der Ebene des Zivilrechts10 findet die Mediation als ein
zusätzliches Instrument zur Erzielung einer gütlichen
Einigung über die Scheidung und deren Folgen sowie ab 1. Juli 2001
im Zuge von Pflegschaftsverfahren11
ihre positivrechtliche Berücksichtigung. Selbst das
österreichische Verwaltungsrecht umfasst nunmehr seit dem
Inkrafttreten der Novelle zum UVP-G12
im Hinblick auf "große Interessenkonflikte" zwischen dem/der
Projektwerber/in und den sonstigen Parteien erste normative
Ansätze.
- Die Mediation als "cooling down"-Mechanismus
stößt bei Betroffenen zunehmend auf Beachtung, auch wenn ihr
derzeit in Österreich noch der Hauch des Exotischen anhaftet.
Zweifellos lässt sich an den bereits durchgeführten
Praxisbeispielen ablesen, dass hier ein Instrument mit großem
Potenzial zum Einsatz kommt. Dieses gilt es nun - vor dem Hintergrund
einer noch lückenhaften systematisch-methodischen Aufarbeitung -
zu sichern, weiterzuentwickeln und in das Gesamtgebilde unserer
Rechtsordnung zu implementieren.
Autor: Sascha Ferz
- Heintel, Mediation, in: Falk et al
(Hrsg), Die Welt der Mediation (1998), 23 f.
- Eine Auswahl an Definitionen ua. bei
Falk, Die Entwicklung der Mediation, in: Töpel - Pritz (Hrsg),
Mediation in Österreich (2000), 41 ff.
- Spitznagel, Alternative Dispute
Resolution (ADR), in: Baudenbacher (Hrsg), Aktuelle Probleme des
Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts I (1998), 384
ff.
- Hehn, Nicht gleich vor den Richter
(1996), 20 ff; Zilleßen, Mediation im Spannungsfeld von
Umweltpolitik und Umweltrecht, Kon:sens 1/1998, 26.
- Fietkau, Leitfaden Umweltmediation
(1994), 11 und 14 f.
- Holznagel, Mediation im Verwaltungsrecht,
in: Breidenbach - Henssler (Hrsg), Mediation für Juristen (1997),
156.
- Breidenbach, Mediation (1995), 143 ff;
Hehn, Richter, 17 ff; Zilleßen, Mediation als Kooperatives
Konfliktmanagement, in: derselbe (Hrsg), Mediation (1998), 22 ff.
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl 1988/599,
zuletzt geändert durch BGBl I 1999/55.
- Novelle zur Strafprozessordnung 1975,
BGBl 1975/631, zuletzt geändert durch BGBl I 1999/55; siehe ua
Löschnig-Gspandl, Die Wiedergutmachung im österreichischen
Strafrecht (1996), 172 ff sowie 196; Moos, Der Außergerichtliche
Tatausgleich für Erwachsene als strafrechtlicher Sanktionsersatz,
JBl 1997, 337 ff und Maleczky, Die Strafprozessnovelle 1999, JAP
1999/2000, 86.
- Eherechts-Änderungsgesetz 1999,
BGBl I 1999/125; hiezu Hopf - Stabentheiner Das
Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 872;
Grünberger, Die Regelung der Mediation im EheRÄG 1999,
ÖJZ 2000, 50 ff.
- Kinschaftsrechts-Änderungsgesetz
2001, BGBl I 2000/135.
- BGBl I 2000/89; vgl hiezu Ferz,
Mediation und Verwaltungsrecht in Österreich, ZKM 1/2001, 24 ff.
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