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Karl-Franzens-Universität Graz - Universitätsdirektion

MITTEILUNGSBLATT 1998/99


Das Internet-Mitteilungsblatt ist ein Service der Universitätsdirektion. Rechtlich verbindlich ist jedoch nur die gemäß Par. 15 Abs. 13 UOG durch Aushang an der Amtstafel der Universitätsdirektion kundgemachte schriftliche Ausgabe!

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12. Sondernummer

10.b Stück - ausgegeben am 17.2.1999


1) Verordnung der Studienkommission für das Studium der Rechtswissenschaften über eine Richtlinie für die Anerkennung von Prüfungen (Fußnote 1), die nach dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gemäß Par. 17 AHStG abgelegt wurden. (FN 2)

ALT NEU
I. Studienabschnitt
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden Einführung in das Recht, Ausgewählte Kapitel des Privatrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts, Rechtstheorie und juristische Methodenlehre
Römisches Privatrecht Römisches Recht als Grundlage der Europäischen Rechtssysteme und 3h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundlage der Europäischen Rechtssysteme Österreichische und Europäische Rechtsentwicklungen und 4h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik 4h freies Wahlfach oder

4h Wahlfach VWL in den Fächergruppen des dritten Abschnitts

Soziologie für Juristen 4h freies Wahlfach oder

4h Pflicht- oder Wahlfach Soziologie in den Fächergruppen des dritten Abschnitts

Übungszeugnisse aus

Einführung

Römisches Recht

Rechtsgeschichte

je ein Kurs

2h Einführung in das Recht

2h Römisches Recht

2h Rechtsgeschichte

allfällige weitere Zeugnisse sind auf den dritten Abschnitt anzurechnen

II. Studienabschnitt
Bürgerliches Recht einschließlich IPR Bürgerliches Recht und 4h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Zivilgerichtliches Verfahren Zivilgerichtliches Verfahren und 3h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Handelsrecht, Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts Handelsrecht und 2h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Strafrecht, Strafprozeßrecht und Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts Strafrecht und Strafprozeßrecht und 4h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre und 3h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Kapitel des besonderen Verwaltungsrechts Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre und 4h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen Völkerrecht und 1h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts Arbeitsrecht und Sozialrecht und 2h Pflicht- oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Betriebswirtschaftslehre 2h Pflicht- oder Wahlfach BWL in den Fächergruppen des dritten Abschnitts und

2h Finanzrecht

Übungs- oder Seminarzeugnis des zweiten Abschnitts 2h Kurs aus Pflicht oder Wahlfach des zweiten oder dritten Abschnitts
Wahlfächer
Kirchenrecht 4h freies Wahlfach oder Wahlfach des dritten Abschnitts
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme 4h Rechtsvergleichung
Finanzrecht 4h Finanzrecht
Wirtschaftsrecht 4h Wirtschaftsrecht
Ausgewählte Kapitel des besonderen Verwaltungsrechts 4h Öffentliches Recht und Verwaltungslehre
Europarecht einschließlich des Rechts der supranationalen Organisationen 4h Europarecht
Volkswirtschaftslehre und -politik 4h freies Wahlfach oder

4h Wahlfach in den Fächergruppen des dritten Abschnitts

Finanzwissenschaften 4h Finanzwissenschaften
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung 4h freies Wahlfach
Psychologie für Juristen 4h freies Wahlfach
Politikwissenschaft 4h Politikwissenschaft
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit 4h Rechtsgeschichte im dritten Abschnitt
Freifächer
Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie freies Wahlfach
Kriminologie Wahlfach des dritten Abschnitts oder freies Wahlfach
Kriminalpolitik freies Wahlfach
Rechtsphilosophie Rechts- und Sozialphilosophie
Rechtssoziologie Rechts- und Sozialphilosophie
Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts, Strafrechts, Verfassungs- und Verwaltungsrechts Rechtsvergleichung
Methodenlehre der Rechtswissenschaften Rechtstheorie und juristische Methodenlehre
Rechtsinformatik Rechtsinformatik
Diplomarbeit Diplomarbeit einschließlich defensio

Anerkennungsgrundsätze

Par. 1. Die oben angeführten nach altem Studienplan abgelegten Prüfungen gelten durch diese Verordnung für den neuen Studienplan als anerkannt. Die Registrierung der Anerkennung erfolgt mittels Formular lt. Anlage 1. Wird den Anerkennungswünschen des Studierenden nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so ist auf Verlangen des Studierenden ein Anerkennungsbescheid vom Vorsitzenden der Studienkommission zu erlassen.

Par. 2. Fachprüfungsteile des alten Studienplans (Übungen, Seminare etc.) sind als Kurse des neuen Studienplans anzuerkennen.

Par. 3. Bei der Anerkennung von Prüfungen ist generell großzügig vorzugehen. Fehlt eine Wochenstunde nach altem Studienplan um das Stundenkontingent nach neuem zu erfüllen, so ist aufzurunden.

Par. 4. Die Anerkennung von Prüfungen mit demselben Lehrinhalt ist unzulässig (vgl Par.11 Abs. 2 des Studienplanes für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften).

Par. 5. Alle oben nicht ausgewiesenen Prüfungen, wie Seminare, Übungen etc sind auf die freien Wahlfächer anzurechnen.

Par. 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Mitteilungsblatt, das ist mit 18. 2.1999, in Kraft.


2) Verordnung der Studienkommission für das Studium der Rechtswissenschaften über eine Richtlinie für die äußere Gestaltung und den organisatorischen Ablauf der Kurse nach dem Studienplan (FN 3) für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften

a) Aushangpflichten:

Gem Par.7 Abs. 6 UniStG und Par.12 GrwStPl 98 (FN 4) ist jeder Leiter einer Lehrveranstaltung verpflichtet vor Beginn des Semesters, möglichst bereits vor Beginn der Anmeldefrist, jedenfalls aber zeitgleich mit dieser, die Studierenden in geeigneter Weise (= Anschlagtafel des Institutes, Homepage des Instituts im Internet) über die Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung sowie über die Inhalte, Methoden Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. Eine äußerst sinnvolle Ergänzung wäre noch der Prüfungstermin, sofern schon bekannt. Dies deshalb, um schon bei der Wahl der Lehrveranstaltung Überschneidungen zwischen verschiedenen Prüfungsterminen zu verhindern. In Anlage 1 ist ein Musteraushang angeführt, der den Mindeststandard darstellt und durchaus noch durch weitergehende Informationen ergänzt werden kann. Änderungen des Kursprogrammes sind unverzüglich bekanntzugeben. Vgl auch unten: "Kursprogramm".

b) Anmeldung:

Die Anmeldung zu Kursen erfolgt idealerweise vor, spätestens aber zu Semesterbeginn in einer zumindest zwei Wochen vorher bekanntzugebenden Frist. Bei Parallelkursen ist eine Anmeldung nur für einen Kurs zulässig (zB: eine Anmeldung zu zwei Kursen aus "Schuldrecht" ist unzulässig, zu einem Kurs "Schuldrecht" und einem "Erbrecht" jedoch zulässig). Bezüglich der Anmeldung mittels eLEXa vgl die gesondert ergehenden Ausführungen der Abteilung für Rechtsinformatik.

c) Abmeldung:

Eine Abmeldung von einem Kurs ist innerhalb der ersten drei Wochen zulässig. Es entstehen dabei keine wie immer gearteten Konsequenzen für die Studierenden (Anrechnung auf die Gesamtzahl der möglichen Wiederholungen, Sperren für das nächste Semester etc). Wird ein Kursplatz frei, so ist dieser auch nach Semesterbeginn an Studierende zu vergeben, die auf einer eventuellen Warteliste stehen. Diese Studierenden sind vom Institut schnell und effektiv (Anruf oder Brief) über die Möglichkeit den Kurs noch zu absolvieren, zu informieren. Die Studierenden müssen den bereits gemachten Stoff anhand des Kursprogrammes selbständig nachmachen. Sofern in Parallelkursen Plätze frei sind, ist auch ein Wechsel innerhalb der Parallelgruppen innerhalb dieser ersten drei Wochen zulässig.

d) Kursprogramm:

Einer der Eckpunkte des Kurssystems ist die selbständige Vorbereitung der Studierenden (vgl Par.3 Abs 2 GrwStPl 98). Um den Studierenden eine sinnvolle Vorbereitung auf die Kurse zu ermöglichen, ist am besten vorher, spätestens aber in der ersten Kurseinheit, ein Kursprogramm auszugeben, aus dem genau ersichtlich ist, wann sich die Studierenden, wie, worauf vorzubereiten haben. Dh eine Auflistung welche Inhalte in den einzelnen Kurseinheiten besprochen werden, welche Fälle gelöst werden bzw welche Schwerpunkte gesetzt werden und aufgrund welcher Lernunterlagen diese Vorbereitung erfolgen kann.

e) Vorbereitung auf Vorlesungen:

Eine Verpflichtung zur Vorbereitung auf eine Vorlesung ist aus der Konzeption der Vorlesung als Lehrveranstaltung, die den Stoff im wesentlichen in Vortragsform vermittelt, nicht zulässig. Dies ist eben ein wesentliches Element des Kurses.

f) Lernunterlagen:

Aufgrund der neuen didaktischen Wege, die unser Studienplan vorgibt, sind die bisherigen Standard-Lehrbücher teilweise nur mehr bedingt oder gar nicht mehr als Lernunterlagen geeignet. Inwieweit vorhandene Bücher oder Skripten noch anwendbar sind, ist natürlich vom LV-Leiter zu entscheiden und bekanntzugeben (vgl: Aushangpflichten). Sind keine vorhandenen Unterlagen verwendbar, so sind entsprechend den neuen LV-Typen möglichst schnell neue Lernunterlagen (zB Reader, Skripten usw) zu erstellen.

g) Teilnehmerzahl:

Laut Studienplan ist die Obergrenze für einen Kurs mit fünfzig Teilnehmern festgelegt. Diese Anzahl darf von den einzelnen LV-Leitern - bei genügend großen Räumlichkeiten - nicht eigenmächtig nach unten oder oben revidiert werden, sondern nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Studienkommission. In diesem Semester (WS 98/99) gibt und gab es an einigen Instituten das Problem, daß zu viele Studierende einen Kursplatz bekommen wollten. In einem solchen Fall besagt der Studienplan, daß solche Studierende auf eine Warteliste aufzunehmen sind und im darauffolgenden Semester jedenfalls in den gewünschten Kurs aufzunehmen sind (FN 5). Daher ist auch eine Warteliste zu führen.

Gerade jetzt in der Anlaufphase kann nur der Appell an alle Vortragenden gerichtet werden, die Teilnehmerzahl freiwillig hinaufzusetzen um die Wartelisten nicht zu lang werden zu lassen. Nach den Zahlen der echten Erstinskribenten (=Matrikelnummer aus WS 98/99, ca. 350 Studierende) löst sich das Problem zu vieler Studierender nämlich innerhalb der nächsten Semester von selbst. Bei einer rigorosen Handhabung der Fünfzigergrenze und somit langen Wartelisten verlängert sich dieses Problem aber um weitere Semester.

h) Anwesenheitspflicht:

Kurse sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht. Daraus folgt eine Verpflichtung zur Kontrolle dieser Anwesenheit. Die Kontrolle der Entschuldigungsgründe und die Befreiung von der Anwesenheitspflicht obliegt zwar rein formal dem Studiendekan, doch wird der praktischere Weg wohl der der Kontrolle durch die LV-Leiter sein. Bei einzelnen Fehlstunden aufgrund Krankheit oä liegt dies ohnehin auf der Hand, doch auch bei einer gänzlichen Nichtanwesenheit wegen Berufstätigkeit oä ist ein persönliches Gespräch in der causa Fehlen mit dem Leiter der LV (=Prüfer) sinnvoller. Daraus folgt dann auch die Kompetenz zur Überprüfung der Aufhebung der Anwesenheitspflicht.

Die Modalitäten dieser Kontrolle bleiben weitgehend dem Vortragenden überlassen. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen bleibt für die Studierenden ohne Konsequenzen. Wer öfter ohne Entschuldigungsgründe fehlt, wird, mit Anrechnung auf die Gesamtzahl der möglichen Antritte, negativ abgeschlossen.

Entschuldigungsgründe für einzelne Einheiten sind jedenfalls die in Par. 11 Abs 8 aufgezählten.

a) Krankheit, Schwangerschaft

Krankheit und Schwangerschaft sind wohl wenig erläuterungsbedürftig. Es sei nur der Vollständigkeit halber festgehalten, daß dies jedenfalls die Abwesenheit von einzelnen Kurseinheiten rechtfertigt, wenn eine Erkrankung vorliegt und dies muß nicht mit einem Spitalsaufenthalt einhergehen oder ähnlich gravierend sein.

b) Berufstätigkeit

Die spezielle Berücksichtigung der Situation berufstätiger Studierender ist nicht nur ein gesetzlicher Auftrag bei der Gestaltung der Studienpläne sondern und vor allem auch bei der konkreten Durchführung der Lehrveranstaltungen (FN 6). Berufstätigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur vollbeschäftigt, sondern auch jede Art von Teilzeitbeschäftigung, sofern diese Beschäftigung am Besuch einer Kurseinheit hindert (bei variablen Arbeitszeiten). Bei fixen Arbeitszeiten über das gesamte Semester gilt Teilzeitbeschäftigung dann als Entschuldigungsgrund, wenn im betreffenden Semester keine der Parallelveranstaltungen besucht werden kann. Unter dem Begriff Berufstätigkeit iSd StPl ist auch die Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft oder ein Doppelstudium zu verstehen.

c) Studienaufenthalte im Ausland

Mit dem Passus Studienaufenthalte im Ausland sind jene gemeint, die nicht über ein gesamtes Semester gehen - hier wird ja ohnehin im Ausland studiert - sondern jene die sich mit unserer Semestereinteilung überschneiden. In diesen Fällen ist ein Antritt auch ohne Erfüllung der Anwesenheitspflicht zulässig. Auch Auslandspraktika fallen unter diesen Entschuldigungsgrund.

d) Schwerwiegende persönliche Gründe

Unter die schwerwiegenden persönlichen Gründe ist jeder Umstand zu subsumieren, der eine Abwesenheit vom Kurs aus familiären oder sonst der Privatsphäre zuzurechnenden Umständen rechtfertigt. Als Beispiele seien hier erwähnt: Pflege eines Angehörigen, Behinderung, psychische Schwierigkeiten infolge einer Scheidung, eines Todesfalles oä.

Die genannten Entschuldigungsgründe sind je nach konkretem Fall, je nach Intensität der Fehlstunden und nach der Persönlichkeit des Studierenden unterschiedlich zu kontrollieren. Dies jedoch - auch im Sinne der LV-Leiter - mit möglichst geringem bürokratischem Aufwand und einem Maximum an Freiheit bei der Beweisführung. So reicht zum Nachweis der Berufstätigkeit beispielsweise nicht nur eine Bestätigung des Dienstgebers sondern auch jeder andere Nachweis der Berufstätigkeit wie eine Sozialversicherungsbestätigung, ein Dienstzettel oder ein Lohnzettel aus.

Die Festlegung einer auch nur de facto Anwesenheitspflicht in Vorlesungen ist unzulässig.

i) Zuhörer beim Kurs:

Sofern es die räumlichen Gegebenheiten zulassen, sind Zuhörer jedenfalls auch zu Kursen zuzulassen. Dies ergibt sich schon aus den Prinzipien des freien Hochschulzugangs und der Lernfreiheit der Studierenden.

j) Grundsätze der Lehre in Kursen:

Ein Grundsatz bei der Gestaltung des neuen Studienplanes war die Neugestaltung der Lehrmethoden. Nicht eine bloße Vermittlung des Normenbestandes in möglichst großem Umfang sondern die Sensibilisierung für die Methodik und innere Systematik des Faches ist der Leitsatz der "neuen" Lehre - weg von Detailkenntnissen hin zu Verständnis und Kenntnis der fachlichen Systematik und den erforderlichen (Falllösungs-) Methoden. Als Idealbild oder Zielsetzung der neuen Grazer Juristenausbildung könnte gelten, daß jeder Absolvent, dem ein Problem mit ihm unbekannten Gesetzestexten gestellt wird, innerhalb kürzester Zeit sich die Grundsätze eines Faches (eines Gesetzes) erarbeiten kann und adäquate (Fall-) Lösungen anzubieten vermag. Die gemeinsame Erarbeitung der Grundlagen hat mit größtmöglichem Fallbezug zu erfolgen.

k) Prüfungsgrundsätze:

Entsprechend dem Konzept des Kurssystems ist bei allen Prüfungen nicht bloß (oder in der Hauptsache) auf die Menge der Normenkenntnis abzustellen, sondern auf Rechtsverständnis, Zusammenhänge, Argumentations- und Fallösungskompetenz. "Die Prüfung hat in fairer Weise die Kenntnisse und Fähigkeiten der KandidatInnen zu erforschen und bei der Beurteilung zu bewerten. Die Prüfung dient nicht in der Hauptsache der Suche nach Fehlern und Kenntnislücken." (FN 7)

l) Beurteilungskriterien:

a) Vorlesungen

In Vorlesungen steht es dem LV-Leiter frei, ob er mündlich oder in Klausurform prüft. Jedenfalls ist die Vorlesungsprüfung aber eine punktuelle und keine kontinuierliche. Daher ist auch eine Verpflichtung zu selbständiger Vorbereitung der Studierenden und eine laufende Leistungskontrolle während des gesamten Semesters unzulässig. Dem spricht nicht entgegen, freiwillige Leistungen der Studierenden in die Endnote einzurechnen. Auch Zwischenklausuren sind zulässig, sofern sie im Vorhinein (= im Rahmen der allgemeinen Aushangpflichten) angekündigt werden.

b) Kurse

Die Beurteilung in den Kursen ist konzipiert als Gesamtbeurteilung aus allen Leistungen des gesamten Semesters, wobei auf die Beurteilung der laufenden Leistungen großes Gewicht zu legen ist. Die Festlegung der Modalitäten für die laufende Leistungskontrolle obliegen dem Vortragenden. Idealtypisch sollte sie aber eine Mischung aus mündlichen und schriftlichen Leistungen sein. Jedenfalls ist vor Beginn der LV bekanntzugeben, welche Beurteilungskriterien und -maßstäbe zur Endnote führen. Ideal wäre eine Quotierung der Leistungen nach Punkten (siehe unten). Keinesfalls darf die Abschlußprüfung mehr als 50% der Endnote ausmachen, im Gegenteil, nach der Idealvorstellung des Kurses sollte sie weniger ausmachen, da Kurse auf dem Konzept des kontinuierlichen Arbeitens und der kontinuierlichen Beurteilung aufbauen.

Zum Bereich mündliche Mitarbeit gehören jedenfalls auch Diskussionsbeiträge, ja sogar "falsche" Fragen oder falsche Antworten auf Fragen des LV-Leiters sollten als positive Leistungen anerkannt werden, sofern sie durchdacht sind - Kurse sind Basislehrveranstaltungen, die der Erarbeitung des vorbereiteten Stoffes und somit auch der Verständlichmachung der Theorie dienen. Ein Abfragen anhand der Teilnehmerliste ist zulässig, es sollte jedoch auch die Möglichkeit einer "freiwilligen" Meldung und freiwilliger Mitarbeit geben. Auch die Vergabe von Kurzreferaten, die zB den zu behandelnden Fall oder das zu behandelnde Thema bzw Teile davon zusammenfassen, ist eine mögliche und wünschenswerte Variante der mündlichen Mitarbeit.

Auch für die laufenden schriftlichen Leistungsüberprüfungen sind die unterschiedlichsten Modi anwendbar. Eine oder mehrere Zwischenklausuren und/oder kurze Hausarbeiten sind wohl die gängigsten Überprüfungsmöglichkeiten. Doch sollte auch die Möglichkeiten von vielen ( vielleicht sogar jede Einheit) stattfindenden Kurztests ins Auge gefaßt werden, je nach Fach und Stoff vielleicht in Form von multiple joice Tests. Zu überdenken sind auch alternative Prüfungsmethoden wie open book Klausuren (Klausuren, die den Studierenden ein praxisnahes Lösen eines Falles erlauben, indem alle möglichen und nützlichen Hilfsmittel, wie Kommentare, Lehrbücher, Rechtsdatenbanken usw., erlaubt sind), Mootcourts (Prozeßspiele) oä. All diese Zwischenbeurteilungen ergeben dann gemeinsam mit einer Endklausur oder einem Endkolloquium die Gesamtnote.

m) Punktesystem:

Wie oben gesagt, wäre eine Quotierung nach Punkten die Optimallösung. Wie soll diese aussehen? Pro Semester und Kurs sind beispielsweise 100 Punkte erreichbar. Die Hälfte, also 51 Punkte, werden benötigt um positiv zu sein. Pro "Beurteilungskategorie" könnten dann etwa folgende Punktezahlen erreichbar sein: mündliche Mitarbeit: 20 Punkte, Hausarbeit: 20 Punkte, Zwischenklausur: 20 Punkte, Endklausur 40 Punkte.

n) Prüfungsdurchführung:

Für die Anmeldung zu Prüfungen ist eine Frist von zumindest zwei Wochen festzusetzen. (FN 8) Der konkrete Prüfungstag ist den Studierenden zumindest drei Wochen vorher bekanntzugeben. (FN 9).

Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. (FN 10) Derart konkret sind schriftliche Prüfungen im UniStG nicht angesprochen, doch ergibt sich aus der Verpflichtung zur Ausstellung eines Zeugnisses längstens innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung (FN 11) auch die Verpflichtung zur Korrektur schriftlicher Prüfungen innerhalb dieser Frist.

Die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle (FN 12) von mündlichen Prüfungen sind vom Leiter oder der Leiterin von Lehrveranstaltungen zumindest ein Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. (FN 13) Studierende sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten in die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle Einsicht zu nehmen und sich Kopien davon anzufertigen (FN 14) Ein Sammeltermin für die Einsichtnahme in schriftliche Klausuren ist naheliegend und zweckmäßig, jedoch kann einer/einem Studierenden die/der - aus welchen Gründen immer - nicht zu diesem Termin Einsicht genommen hat, diese Einsicht auch nach dem allgemeinen Einsichtnahmetermin innerhalb der Sechs-Monate-Frist nicht verwehrt werden.

LV-Prüfungen sind vom Leiter der LV durchzuführen. (FN 15) Eine Koordination der Leiter von Parallel-LV ist natürlich wünschenswert, dies gilt auch für die Durchführung der Prüfungen. Jedoch muß jeder LV-Leiter "seine" Kandidaten selbst prüfen und auch selbst korrigieren. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die gemeinsame Verwendung ein und derselben Klausur für mehrere Parallelgruppen verschiedener Universitätslehrer sehr bedenklich, die Korrektur von Arbeiten aus nicht selbst gehaltenen LV durch einen Universitätslehrer jedenfalls unzulässig.

o) Inhalt der LV-Prüfung:

Das UniStG normiert für den maximalen Umfang einer Lehrveranstaltungsprüfung jenen Stoff der in der Lehrveranstaltung gebracht wurde (FN 16). Für unseren Studienplan ist hier noch einmal zwischen Kursen und Vorlesungen zu differenzieren.

Par. 3 Abs 3 GrwStPl 98 normiert, daß Vorlesungen den Stoff im wesentlichen in Vortragsform vermitteln. Dh nur das, was in der Vorlesung im Vortrag vermittelt wurde, darf Stoff der Prüfung sein. Die nach "altem" Studienplan gängige Praxis, daß sich der Stoff der Prüfung an einem Standardlehrbuch orientierte und mit den konkreten Vorlesungen nicht immer vollinhaltlich äquivalent war, ist nun unzulässig.

Anders ist die Lage bei den Kursen zu sehen. Der Studienplan sagt hier, daß die Studierenden durch selbständige Vorbereitung unter Anleitung und Hilfe des Leiters/der Leiterin der Lehrveranstaltung zur Erarbeitung des Stoffes beizutragen haben. Bei den Kursen ist also ein aktives Lernen der Studierenden systemimmanente Voraussetzung. Der Stoff, der geprüft wird, umfaßt demnach alles, was im Kurs besprochen und erarbeitet wird, einschließlich der Grundlagen die zu Hause zu erarbeiten waren (= Unterschied zur Vorlesung, die den Stoff in Vortragsform vermittelt).

p) Wiederholungsprüfung:

Die Wiederholungsprüfung über den gesamten Stoff jeder LV ist mindestens dreimal im Semester anzubieten. (FN 17) Diese Wiederholungsprüfung ist sowohl für Kurse als auch für Vorlesungen als Einzelprüfung, in schriftlicher oder mündlicher Form, konzipiert. Der Besuch eines weiteren Kurses oder einer anderen Lehrveranstaltung vor Prüfungsantritt darf nicht auferlegt werden. (FN 18)

Auch für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist eine Frist von zumindest zwei Wochen festzusetzen. (FN 19) Eine Änderung der Prüfungsmethode (LV-Prüfung: schriftlich, Wiederholungsprüfung: mündlich) ist zulässig, sofern diese den Studierenden zumindest drei Wochen vorher bekanntgegeben wird. (FN 20) Der konkrete Prüfungstag ist den Studierenden zumindest drei Wochen vorher bekanntzugeben (FN 21). Die Studierenden sind verpflichtet zur ersten Wiederholung einer Vorlesungs- oder Kursprüfung beim selben Universitätslehrer wieder anzutreten. Ab der zweiten Wiederholung sind sie berechtigt ihren Prüfer frei auszuwählen.

Inhalt der Wiederholungsprüfungen:

Inhalt (=Stoff) der Wiederholungsprüfung kann nur der Stoff des Kurses bzw. der Vorlesung sein und nicht mehr!


ANLAGE

Planungsinformationen der einzelnen LV-Leiter

Name des/der Vortragenden: N.N.

Titel:

Art: (KU, VO, SE, UE etc.)

Zeit, Ort:

Inhalte, Abgrenzung des Lehrstoffes: (zB "Abgrenzung des Verfassungsrechts zu anderen Rechtsbereichen, Grundprinzipien der Bundesverfassung, die demokratische Republik, der Bundesstaat, der Rechtsstaat")

Ziele:

Methoden und Ablauf: (zB: Vortrag mit Diskussion, Diskussion der Grundlagen anhand von Fällen; was müssen Studierenden wie vorbereiten; gibt es Zwischenklausuren und/oder sind mündliche Beiträge - Referate, Diskussion - gefordert; sind Hausarbeiten zu schreiben etc.)

Lehrbehelfe bzw. Lernunterlagen: (Gibt es eigene Unterlagen speziell für die LV oder sind vorhandene - zB Orac Skripten, einzelne Abschnitte aus Lehrbüchern - verwendbar und in welchem Ausmaß relevant für die LV, sind grundlegende Entscheidungen der Höchstgerichte zu lesen etc.)

Inhalte, Methoden, Kriterien und Maßstäbe der Beurteilung: (Wie viele Punkte sind bei den Klausuren erreichbar, welchen Anforderungen - Umfang, Länge etc. - müssen Hausarbeiten bzw. Referate entsprechen, wie sind die unterschiedlich zu erbringenden Leistungen zueinander gewichtet - zB: 2 Zwischenklausuren á 20 Punkte, 1 Kurzreferat á 10 Punkte, Schlußklausur 30 Punkte, mündliche Diskussionsbeiträge 20 Punkte)

Zuordnung zu eventuellen Fachteilen lt. Institutsplanung: (zB Römisches Recht I oÄ)

Zuteilung zu einzelnen Studienabschnitten:

Falls spezielle LV für JUS-alt angeboten werden Deklarierung derselben als solche ansonsten Kennzeichnung der Eignung für JUS-alt Studierende:

Prüfungstermine:


3) Verordnung der Studienkommission für das Studium der Rechtswissenschaften über eine Richtlinie für die Anerkennung von Prüfungen, die in den Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft (FN 22) abgelegt wurden

a) BWL ALT auf JUS NEU

BWL-NEU JUS-NEU
1. Studienabschnitt
ABWL I BWL (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
VWL I VWL (2 Std.) Wahlfach 3. AS
ÜZ Wirtschaftsgeschichte ÖRG III (2. Std.) Vorlesung 1. AS
Privatrecht Ausgewählte Kapitel des Privatrechts (2 Std.) 1. AS
Soziologie Soziologie (2 Std) Pflichtfach 3. AS
2. Studienabschnitt
ABWL II siehe ABWL I
VWL II siehe VWL I
Öffentliches Recht Ausgewählte Kapitel des öffentl. Rechts (2. Std.) 1. AS
Finanzrecht Finanzrecht (4 Std.) Pflichtfach 2. AS
Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte Wahlfach Rechtsgeschichte (2 Std.) 3. AS
Handels- u. Wertpapierrecht Handelsrecht (5 Std.) Pflichtfach 2. AS
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz VO (1 stündig) Wettbewerbsrecht des Pflichtfaches Handelsrecht 2. AS
Politikwissenschaft Politikwissenschaft (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
Europarecht Europarecht (4 Std.) Pflichtfach 2. AS

b) BWL NEU auf JUS NEU

BWL-NEU JUS-NEU
1. Studienabschnitt
ABWL I BWL (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
VWL I VWL (2 Std.) Wahlfach 3. AS
ÜZ Wirtschaftsgeschichte ÖRG III (2 Std.) 1. AS
Privatrecht Ausgewählte Kapitel des Privatrechts (2 Std.) 1. AS
Soziologie Soziologie (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
2. Studienabschnitt
ABWL II siehe ABWL I
VWL II siehe VWL I
Öffentliches Recht Ausgewählte Kapitel des öffentl. Rechts (2. Std.) 1. AS

c) VWL ALT auf JUS NEU

VWL JUS-NEU
1. Studienabschnitt
Grundzüge der Politischen Ökonomie VWL (2 Std.) 3. AS
Grundzüge des Privatrechts Ausgewählte Kapitel des Privatrechts (2 Std.) 1. AS
Grundzüge und Methoden der Soziologie Soziologie (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
2. Studienabschnitt
Volkswirtschaftstheorie und -politik siehe Grundzüge der Politischen Ökonomie
Finanzwissenschaften Finanzwissenschaft (2Std.) Wahlfach 3. AS
Finanzrecht Finanzrecht (4 Std.) Pflichtfach 2. AS
Handels- u. Wertpapierrecht Handelsrecht (5 Std.) Pflichtfach 2. AS
Politikwissenschaft Politikwissenschaft (2 Std.) Pflichtfach 3. AS
Grundzüge des Öffentlichen Rechts Ausgewählte Kapitel d. öffentl. Rechts (2 Std.) 1. AS

Fußnoten:

1) Vgl Par. 59 UniStG

2) Beschluß der Studienkommission vom 8. Mai 1998.

3) Beschluß der Studienkommission vom 4. Dezember 1998.

4) Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Grazer rechtswissenschaftlicher Studienplan 1998-GrwStPl 98; beschlossen von der Studienkommission Rechtswissenschaften am 4.6.1998.

5) Par. 3 (2) GrwStPl 98.

6) Par. 7 Abs 2 UniStG.

7) Par. 12 GrwStPl 98.

8) Par. 53 Abs 3 UniStG.

9) Analog zu Par. 54 Abs 5 UniStG.

10) Par. 57 Abs 7 UniStG.

11) Par. 47 (5) UniStG.

12) Vgl Par. 57 (3) UniStG.

13) Par. 60 (2) UniStG.

14) Par. 60 (3) UniStG.

15) Par. 52 (1) UniStG.

16) Par. 4 Z 26. Vgl auch EB, 588 BlgNR 20. GP, 62: "Den Definitionen in Z 26 bis 28 liegt als Kriterium der Umfang des Prüfungsstoffes zugrunde."

17) Par. 53 (2) UniStG

18) Par. 58 (6) UniStG.

19) Par. 53 (3) UniStG.

20) Vgl Par. 54 (5) UniStG. Ob ein derartiger Wechsel sinnvoll ist oder nicht, hängt im Einzelfall von den konkreten Umständen, im speziellen wohl vor allem von der Zahl der Prüfungskandidaten ab. Jedenfalls sind die Studierenden bereits im Rahmen der allgemeinen Aushangpflichten über die Möglichkeit eines Wechsels der Prüfungsmethode im Wiederholungsfall, die Umstände wie es dazu kommen kann und die Modalitäten derselben zu informieren.

21) Par. 54 (5) UniStG.

22) Beschluß der Studienkommission vom 4. Dezember 1998, nach einem Entwurf von Univ.Ass. Mag.Dr. Markus Steppan.


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Datum der letzten Änderung: 17-Feb-1999